AGB - Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01. Juli 2010)


Nuttelmann Tankservice GmbH
Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01. Juli 2010)

1. Allgemeines:
Allen Angaben und Vereinbarungen liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen werden für uns nur insoweit verbindlich, als wir sie im Einzelfall schriftlich anerkennen. Mündliche, telefonische oder fernschriftliche Vereinbarungen sind nur gültig, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

2. Preise und Zahlung:
Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Sofern jedoch nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Senkungen oder Erhöhungen von Kosten (z.B. Preise für Rohstoffe, geliefertes Material oder Fracht) oder Steuern (z.B. Umsatz- oder Mineralölsteuer) eintreten. Bei vom Käufer zu vertretenen Minderabnahmen behalten wir uns das Recht vor, die erhöhten Frachtkosten entsprechend weiter zu belasten. Zahlung ist sofort ohne jeden Abzug oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu leisten; falls Schecks hereingenommen werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist. Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen des §§ 284 ff. BGB. Alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergünstigungen werden dann hinfällig.

3. Lieferung und Versand:
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die für die Preisberechnung maßgebende Maß- oder Gewichtsfeststellung erfolgt an unseren Lieferstellen. Verlangt der Käufer bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation, so erfolgt dies auf seine Kosten. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns.

4. Lieferstörungen:
Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff- oder Energiemangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung und Verkehrsstörungen sowie staatliche Maßnahmen befreien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung. Wir sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist die ausgefallenen Mengen nachzuliefern. Reichen in den vorgenannten Fällen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Leistungsverpflichtungen vorzunehmen, darüber hinaus sind wir von Leistungsverpflichtungen befreit.

5. Incoterms:
Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UNÜbereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

6. Aufrechnung:
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns anerkannt oder uns gegenüber gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer ist nur dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Eigentumsvorbehalt/Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst mit völliger Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich Umsatzsteuer auf den Käufer über. Ist der Käufer Vollkaufmann und besteht mit diesem eine laufende Geschäftsverbindung bleibt das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Veräußert der Käufer die gelieferten Waren vor völliger Bezahlung des Kaufpreises, so tritt an ihre Stelle die Forderung des Käufers auf den Erlös. Diese Forderung tritt der Käufer an uns schon jetzt in Höhe des Kaufpreises nebst Umsatzsteuer ab. Die Be- und Verarbeitung oder Vermischung der Ware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrage für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Ware an der bearbeiteten bzw. vermischten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Waren zur Zeit der Vermischung/Vermengung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Ware des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswerte gegen einen Dritten erwachsen wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt diese Forderung einzubeziehen soweit er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Rückstand befindet. Soweit unsere Forderungen fällig sind, hat er eingezogene Beträge sofort an uns abzuführen. Von Pfändungen und anderweitigen Zugriff Dritter durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Sicherheiten und Leistungsverweigerung:
Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung bei oder nach Vertragsabschluss oder bei Zahlungsverzug des Käufers können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht nach, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche die Lieferung einstellen. Soweit Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, werden wir nicht benötigte Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorhaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

9. Leihgebinde und Umschließungen:
Leihgebinde bleiben Eigentum des Verkäufers; sie dürfen nur zum Transport und zur Lagerung der von uns gelieferten Waren verwendet werden. Sind dem Käufer Leihgebinde zur Verfügung gestellt worden, trägt er während der Leihe jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, inklusive der Gefahr der höheren Gewalt. Der Käufer haftet für Beschädigungen oder Verlust der ihm oder einem von ihm benannten Dritten überlassenen Umschließungen (Tankwagen, Kesselwagen und Tankschiffe) vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkunft bei der von uns genannten Rücklaufadresse. Der Käufer hat ihm überlassene Umschließungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, zu entleeren und in sauberem Zustand an die Rücklaufadresse unverzüglich fracht- und spesenfrei zurückzusenden; anderenfalls hat er ohne Rücksicht auf Verschulden die Überliegeoder Standgelder und Umschließungsmieten zu zahlen. Wir sind berechtigt, Umschließungen auf Kosten des Käufers instandsetzen zu lassen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, die durch ihn bereitgestellten Umschließungen (insbesondere Kesselwagen oder Tankschiffe) auf ihre Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Dem Käufer obliegt die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Lagerung, dem Umschlag und der Beförderung zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften z.B. nach dem Wasserhaushalts-, Immissionsschutz-, Abfallgesetz-, Gefahrstoffverordnung, Gefahrgutverordnung (GGVS), Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF), Technische Regel brennbare Flüssigkeiten (TRbF) und Verordnung Abgabe wassergefährdende Stoffe (VAWA).

10. Beanstandungen und Gewährleistungen
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Ware vorgebracht werden und vom Verkäufer noch nachgeprüft werden können. Wir leisten für Mängel der Lieferung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Fa. Nuttelmann nicht Herstellergarantien bleiben davon unberührt. Für die Eignung der zu befüllenden Gebinde und Anlagen (z.B. Sauberkeit, Dichtigkeit, Füllmenge u.s.w.) ist der Käufer verantwortlich.

11. Haftungseinschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haftet Fa. Nuttelmann bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Fa. Nuttelmann zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

12. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für beide Teile ist der jeweilige Sitz des Verkäufers.

13. Gerichtsstand:
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers.

14. Neuer Rechnungshinweis:
Ist die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfängers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung (§ 14 Abs. 1 UStG) ausgestellt worden ist (§14b Abs. 1 UStG). Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 26a UStG).

15. Schlussbestimmung:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Information gemäß § 26 BDSG:
Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können personenbezogene Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen gespeichert werden.